§ 19 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke
Stand: 10.06.2019
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- VG Köln, 09.09.2025 – 9 L 1616/25Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 25.04.2024 – 1 L 217/24
- VG Düsseldorf, 22.10.2009 – 12 L 1623/09
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Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.