§ 19 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke
Stand: 10.06.2019
Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 19 GastG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 09.09.2025 – 9 L 1616/25Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 25.04.2024 – 1 L 217/24
- VG Düsseldorf, 22.10.2009 – 12 L 1623/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.