Gesetze / Spielverordnung

SpielV

§ 3a

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind.

§ 3 § 4