Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 20 Kündigung
Stand: 30.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/20#abs-1 (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/20#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/20#abs-3 (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 20 GasGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2009 – VIII ZR 56/08Gasversorgung: Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- BGH, 14.07.2010 – VIII ZR 246/08Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für PreisanpassungsklauselnZitiert von 102
- BGH, 27.01.2010 – VIII ZR 326/08Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit der Klauseln im Grundversorgungsvertrag bezüglich der Einstellung der Versorgung bei schuldhaftem Zuwiderhandeln, der Bekanntmachung von Preiserhöhungen und der Ausübung des Sonderkündigungsrechts mit der Folge der Ersatzversorgung; Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in SonderkundenverträgenZitiert von 9
- OLG Hamm, 29.02.2016 – 2 U 79/15
- LG Köln, 08.02.2022 – 31 O 14/22Zitiert von 1
- OLG Rostock, 26.11.2014 – 2 U 15/14
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 26.01.2026 – 6 O 108/25
- BGH, 06.04.2016 – VIII ZR 236/10Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Tarifeinstufung nach Bestpreisabrechnung im Rahmen der Grundversorgung; Umwandlung eines Tarifkundenvertrages in einen Sonderkundenvertrag durch Sondervereinbarung einer festen Laufzeit; Preisanpassungsrecht nach Umwandlung in einen SonderkundenvertragZitiert von 7
- BGH, 15.01.2014 – VIII ZR 111/13Fernwärmeversorgungsvertrag: Vertragseinbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Kündigungsfrist für Verträge auf unbestimmte ZeitZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 GasGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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30.04.2012 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2012 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2012 I S. 1002
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.