Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung

GasGVV

§ 20 Kündigung

Stand: 30.07.2022

Bund3 Fassungen17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/20#abs-1 (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/20#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/20#abs-3 (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.

§ 19 § 21