Gesetze / Niederdruckanschlussverordnung
NDAV§ 21 Zutrittsrecht
Stand: 10.06.2019
Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 21 NDAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Dieburg, 26.02.2014 – 20 C 1185/13 (21)
- LG Kiel, 15.02.2013 – 10 S 56/12Zitiert von 2
- BayObLG, 21.05.2026 – 102 AR 81/26 e
- AG Köln, 21.04.2026 – 203 C 19/26Zitiert von 2
- OLG Celle, 20.08.2012 – 13 W 56/12Zitiert von 8
- OLG Köln, 24.10.2007 – 8 W 80/07Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
BGBl. 2018 I S. 2549 Gesetzgebungsmaterialien
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17.10.2008 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
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