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Artikel 4 · BT-Drs. 20/4685 · S. 126

Zu Artikel 4 (Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung)
Zu Nummer 1
Im Bereich der Grundversorgung für Strom und Gas werden einige Vorgaben betreffend die Abwendungsverein-
barung angepasst. Das Instrument der Abwendungsvereinbarung wird dadurch weiter gestärkt.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode              – 127 –                         Drucksache 20/4685


In Absatz 2 wird eine Pflicht des Grundversorgers eingefügt, den Kunden einfach verständlich darüber zu infor-
mieren, dass er dem Grundversorger das Vorliegen von Gründen, die eine Unverhältnismäßigkeit einer Versor-
gungsunterbrechung begründen könnten, in Textform mitteilen kann. Mit der Information hat der Grundversorger
es dem Kunden so einfach wie möglich zu machen, eventuell vorliegende Gründe gegenüber dem Grundversorger
auch nachvollziehbar vorzutragen. Der Grundversorger hat dem Kunden dabei auch die Kontaktadresse anzuge-
ben, an die eine Mitteilung zu übermitteln ist. Dadurch soll verhindert werden, dass der Kunde sich über den
Adressaten oder die Kontaktadresse irrt oder aufgrund von Unsicherheiten im Ergebnis eine sachgerechte Mittei-
lung unterlässt. Die Angabe der Kontaktadresse soll die Rücksendung an die Adresse des Grundversorgers ver-
einfachen und diesem eine zügige Zuordnung einer Mitteilung zu dem jeweiligen Vertrag ermöglichen. Der
Grundversorger sollte daher prüfen, in welcher Weise dem Kunden zum Beispiel über die Angabe der Vertrags-
nummer sowie sonstiger Angaben geholfen werden kann, eine einfache Zuordnung seiner Mitteilung zu unter-
stützen.
In Absatz 3 werden die Hinweispflichten des Grundversorgers ergänzt. Mit der Androhung der Versorgungsun-
terbrechung muss der Grundversorger zum einen den Kunden darauf hinweisen, dass er ab Erhalt der Androhung
eine Abwendungsvereinbar

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.076 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/4685, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 504.218–512.294 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1f931b4ffe1fc567….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP