Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
Stand: 13.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/106#abs-1 (1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen, in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/106#abs-2 (2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 106 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2018 – EnZB 53/17Fristwahrung in Kartellsachen: Berufungseinlegung in einem bürgerlichen Rechtsstreit beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht
- BGH, 20.08.2007 – X ARZ 247/07Zitiert von 7
- BayObLG, 25.06.2024 – 101 AR 68/24 e
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 – 5 U 3/22Zitiert von 5
- OLG Dresden, 15.03.2024 – 7 U 33/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 10.05.2010 – 19 U 178/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Mannheim, 02.06.2026 – 14 O 71/26
- BayObLG, 21.05.2026 – 102 AR 81/26 e
- KG, 21.03.2025 – MK 1/22 EnWG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.