Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht

Stand: 13.10.2023

Bund2 Fassungen23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/106#abs-1 (1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen, in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/106#abs-2 (2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.

§ 105 § 107