Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2025 – 6 AR 1/25Rechtsbeschwerdezuständigkeit in datenschutzrechtlichen BußgeldverfahrenZitiert von 1
- BGH, 18.02.2014 – KRB 12/13Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags des Verletzten durch das Oberlandesgericht
- LG Bonn, 02.12.2020 – 1 O 201-20
- OLG Brandenburg, 13.08.2019 – 6 U 102/19, 17 U 1/18 Kart
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2019 – 26 Sch 10/18Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 10.02.2014 – V-4 Kart 5/11 (OWi)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.04.2012 – III-3 RVGs 11/12
- OLG Celle, 29.03.2012 – 2 Ws 81/12Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 13.01.2010 – VI-Kart 55/06 (OWi)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/83#abs-1 (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des § 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie gegen Maßnahmen, die die Kartellbehörde während des gerichtlichen Bußgeldverfahrens getroffen hat. § 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/83#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.