Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/83#abs-1 (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des § 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie gegen Maßnahmen, die die Kartellbehörde während des gerichtlichen Bußgeldverfahrens getroffen hat. § 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/83#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 83 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 01.10.2020 – 2 Ws 534/20Zitiert von 2
- BGH, 24.06.2025 – 6 AR 1/25Rechtsbeschwerdezuständigkeit in datenschutzrechtlichen BußgeldverfahrenZitiert von 1
- BGH, 18.02.2014 – KRB 12/13Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags des Verletzten durch das Oberlandesgericht
- LG Bonn, 02.12.2020 – 1 O 201-20
- OLG Düsseldorf, 17.08.2020 – 6 Kart 10/19 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 24.03.2020 – 2 Kart--1/19 (OWi)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.08.2019 – 6 U 102/19, 17 U 1/18 Kart
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2019 – 26 Sch 10/18Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 10.02.2014 – V-4 Kart 5/11 (OWi)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.01.2021 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
-
01.06.2017 Ausfertigung
§ 83 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.