Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 89a Streitwertanpassung, Kostenerstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89a#abs-1 (1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach den §§ 33, 33a Absatz 1 oder § 34a geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89a#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89a#abs-3 (3) Ist in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach § 33a Absatz 1 geltend gemacht wird, ein Nebenintervenient einer Hauptpartei beigetreten, hat der Gegner, soweit ihm Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit er sie übernimmt, die Rechtsanwaltskosten der Nebenintervention nur nach dem Gegenstandswert zu erstatten, den das Gericht nach freiem Ermessen festsetzt. Bei mehreren Nebeninterventionen darf die Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen den Streitwert der Hauptsache nicht übersteigen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 89a GWB →
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Nach Gewicht
- OLG Celle, 17.06.2021 – 13 W 36/20Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 14.03.2023 – 2 W 3/23
- OLG Stuttgart, 21.01.2021 – 2 W 7/20Zitiert von 8
- BGH, 19.12.2024 – KZR 60/23
- OLG Düsseldorf, 18.02.2015 – VI- U (Kart) 3/14
- LG Düsseldorf, 17.12.2013 – 37 O 200/09 (Kart) U.
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89a GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 89a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
BGBl. 2017 I S. 1416 Gesetzgebungsmaterialien
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