Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 80 Rechtsbeschwerdeentscheidung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80?asof=2021-01-25#abs-5 (5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80?asof=2021-01-25#abs-6 (6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80?asof=2021-01-25#abs-7 (7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506, 4455)
BGBl. 2021 I S. 2506
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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