Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 80 Rechtsbeschwerdeentscheidung
Stand: 16.07.2021
Wird zitiert von 30
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Nach Gewicht
- BVerfG, 11.10.1966 – 2 BvR 179/64, 2 BvR 476/64, 2 BvR 477/64Zur Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in Berliner Sachen ; in Berlin ergangene, allein nach Bundesrecht zu beurteilende, durch das Kammergericht bestätigte Verwaltungsakte (Kartellgebührenordnung); Verfassungswidrigkeit von § 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 80 Abs. 1 GG)Zitiert von 21
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2013 – 11 W 33/12 (Kart)
- BGH, 08.05.2001 – KVR 12/99
- OLG Düsseldorf, 26.08.2020 – Kart 4/19 (V)
- OLG Brandenburg, 20.03.2018 – 6 Kart 3/15Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2011 – X ZB 5/10Vergabenachprüfungsverfahren: Bemessung der Verfahrensgebühr der Vergabekammer; Kosten des Beschwerdeverfahrens - Gebührenbeschwerde in VergabesacheZitiert von 55
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2025 – KVR 77/22Fusionskontrollverfahren: Feststellungsverfügung zur Anmeldepflicht für ein Zusammenschlussvorhaben im Bereich von Mediendiensten und Internet-Werbung; Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Kostenbescheid; wettbewerbsrelevante Inlandstätigkeit des zu erwerbenden Unternehmen bei Befassung mit Auftragsdatenverarbeitung für inländische Endkunden; Marktbeeinflussung - Meta/Kustomer
- BGH, 25.02.2025 – KVZ 64/21Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb des Glasfasernetzes in einem regional begrenzten Gebiet - Telekom/EWE
- BGH, 14.02.2023 – KVZ 38/20Kartellverstoß: Ermessen der Kartellbehörde bezüglich Abschöpfung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Rückerstattung - Wasserpreise Gießen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-1 (1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-2 (2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-3 (3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-4 (4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-5 (5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-6 (6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-7 (7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.