Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 80 Rechtsbeschwerdeentscheidung

Stand: 16.07.2021

KartellrechtBund3 Fassungen30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-1 (1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-2 (2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-3 (3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-4 (4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof

1.
in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden,
2.
den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-5 (5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-6 (6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/80#abs-7 (7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 79 § 81