Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
Änderungsverlauf
-
25.10.2023 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
-
08.10.2023 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
-
01.06.2017 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.