Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 152 Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/152#abs-1 (1) Zur Leistungsbeschreibung ist § 121 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/152#abs-2 (2) Konzessionen werden an geeignete Unternehmen im Sinne des § 122 vergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/152#abs-3 (3) Der Zuschlag wird auf der Grundlage objektiver Kriterien erteilt, die sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Konzessionsgeber ermittelt werden kann. Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und dürfen dem Konzessionsgeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können qualitative, umweltbezogene oder soziale Belange umfassen. Die Zuschlagskriterien müssen mit einer Beschreibung einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/152#abs-4 (4) Die Vorschriften zur Auftragsausführung nach § 128 und zu den zwingend zu berücksichtigenden Ausführungsbedingungen nach § 129 sind entsprechend anzuwenden.

§ 151 § 153