Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 164 Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/164#abs-1 (1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/164#abs-2 (2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen.