Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 164 Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/164#abs-1 (1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/164#abs-2 (2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen.

§ 163 § 165