Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 134 Informations- und Wartepflicht
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/134#abs-1 (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/134#abs-2 (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/134#abs-3 (3) Die Informations- und Wartepflicht entfällt in Fällen, in denen
Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Wird zitiert von 224 Entscheidungen zu § 134 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Vergabekammer des Saarlandes, 22.03.2021 – 1 VK 06/2020, 1 VK 06/20Vergabenachprüfungsverfahren: Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags nach Zuschlagserteilung; Fristbeginn nach § 134 GWB bei Übermittlung der Bieterinformation über eine Vergabeplattform Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- Vergabekammer Südbayern, 04.08.2022 – 3194.Z3-3_01-22-1
- Vergabekammer Lüneburg, 22.04.2025 – VgK-11/2025
- OLG Düsseldorf, 21.06.2023 – 27 U 4/22Zitiert von 1
- OLG Bremen, 04.11.2022 – 2 Verg 1/22Zitiert von 3
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 04.05.2020 – 1 VK LSA 01/20
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 18.06.2026 – Verg 5/26 eVergaberecht: Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 2 GWB bei zeitlicher Unmöglichkeit der Durchführung einer europaweiten Ausschreibung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Vergabekammer Westfalen, 13.03.2026 – VK 12/26
- Vergabekammer Westfalen, 30.01.2026 – VK 2 - 75/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.