Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 165 Akteneinsicht

VergaberechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/165?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/165?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/165?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/165?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

§ 163 § 165