Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 156 Vergabekammern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/156#abs-1 (1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/156#abs-2 (2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/156#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 113 Entscheidungen zu § 156 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 23.03.2022 – L 12 SO 227/19
- OLG Düsseldorf, 27.06.2018 – Verg 59/17
- OLG Düsseldorf, 07.01.2019 – Verg 30/18
- LG Halle, 18.12.2025 – 8 O 55/25
- VG Potsdam, 18.11.2025 – VG 3 L 907/25
- VG Gelsenkirchen, 13.07.2022 – 15 L 743/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – Verg 6/26
- Vergabekammer Südbayern, 25.11.2025 – 3194.Z3-3_01-25-59
- Vergabekammer Südbayern, 31.10.2025 – 3194.Z3-3_01-25-56
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.