Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 158 Einrichtung, Organisation, Form
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Vergabekammer Südbayern, 25.11.2025 – 3194.Z3-3_01-25-59
- Vergabekammer Südbayern, 31.10.2025 – 3194.Z3-3_01-25-56
- Vergabekammer Südbayern, 08.07.2025 – 3194.Z3-3_01-25-26
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 08.07.2025 – 1 VK LSA 02/25
- Vergabekammer Südbayern, 06.05.2025 – 3194.Z3-3_01-25-15
- Vergabekammer Südbayern, 10.04.2025 – 3194.Z3-3_01-25-10
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Südbayern, 28.01.2025 – 3194.Z3-3_01-24-60
- Vergabekammer Südbayern, 20.01.2025 – 3194.Z3.3_01-24-42
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 16.01.2025 – 2 VK LSA 14/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/158#abs-1 (1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundeskartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Präsident des Bundeskartellamts erlässt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/158#abs-2 (2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertragen kann. Die Länder können gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/158#abs-3 (3) Das Nachprüfungsverfahren wird schriftlich oder elektronisch geführt, soweit die Vergabekammer wegen besonderer Erfordernisse im Einzelfall keine abweichende Vorgabe macht. Alle Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern sowie deren Übermittlung erfolgen schriftlich oder elektronisch, soweit dieser Teil nichts anderes vorsieht.