Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 158 Einrichtung, Organisation, Form

Stand: 01.07.2026

VergaberechtBund2 Fassungen58 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/158#abs-1 (1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundeskartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Präsident des Bundeskartellamts erlässt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/158#abs-2 (2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertragen kann. Die Länder können gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/158#abs-3 (3) Das Nachprüfungsverfahren wird schriftlich oder elektronisch geführt, soweit die Vergabekammer wegen besonderer Erfordernisse im Einzelfall keine abweichende Vorgabe macht. Alle Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern sowie deren Übermittlung erfolgen schriftlich oder elektronisch, soweit dieser Teil nichts anderes vorsieht.

§ 157 § 159