Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung

Stand: 01.07.2026

VergaberechtBund2 Fassungen24 Entscheidungen

Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ergeht durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und ist unanfechtbar.

§ 161 § 163