Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 24
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Nach Gewicht
- OLG München, 28.08.2019 – Verg 10/19
- OLG München, 28.08.2019 – Verg 11/19
- KG, 01.03.2024 – Verg 11/22
- KG, 06.01.2020 – Verg 10/19
- OLG Düsseldorf, 19.02.2020 – Verg 26/17
- KG, 10.02.2020 – Verg 06/19, Verg 6/19
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 02.12.2025 – 13 Verg 8/25
- Vergabekammer des Saarlandes, 15.09.2025 – 3 VK 02/2025
- KG, 04.06.2025 – Verg 6/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ergeht durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und ist unanfechtbar.