Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 161 Form, Inhalt
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 22.06.2022 – Verg 1/22
- Vergabekammer des Landes Berlin, 04.04.2025 – VK-B1-03/25
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2022 – 11 Verg 5/22Zitiert von 3
- OLG Bremen, 04.11.2022 – 2 Verg 1/22Zitiert von 3
- Vergabekammer Westfalen, 17.05.2024 – VK 3 - 9/24
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 06.10.2025 – 3 VK LSA 35/25
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – Verg 24/24
- OLG Frankfurt am Main, 04.12.2023 – 11 Verg 5/23Zitiert von 4
22 Entscheidungen zu § 161 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/161#abs-1 (1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Vergabekammer einzureichen und zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/161#abs-2 (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/161#abs-3 (3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Vergabekammer gespeichert ist. Dem Absender ist eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.