Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 163 Untersuchungsgrundsatz
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/163#abs-1 (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/163#abs-2 (2) Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt er auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags schriftlich oder elektronisch und fordert beim Auftraggeber die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort nach den Vorgaben des Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzers soweit möglich als elektronische Kopie zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und die §§ 59b sowie 61 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 163 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 10.02.2020 – Verg 06/19, Verg 6/19
- Vergabekammer des Landes Berlin, 08.10.2025 – Verg 2/25
- Vergabekammer Westfalen, 15.06.2022 – VK 1 - 10/22
- OLG Rostock, 30.09.2021 – 17 Verg 3/21Zitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 – L 9 KR 76/18 KL ER
- Vergabekammer Lüneburg, 28.04.2025 – VgK-14/2025
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Südbayern, 31.10.2025 – 3194.Z3-3_01-25-56
- OLG Dresden, 17.01.2025 – 6 U 1/24
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – Verg 24/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 163 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.