Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 159 Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/159#abs-1 (1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/159#abs-2 (2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Landes zuständig. Ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/159#abs-3 (3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt. Bei länderübergreifenden Beschaffungen benennen die Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nur eine zuständige Vergabekammer.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 159 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 25.04.2025 – 3 VK LSA 14/25
- Vergabekammer Südbayern, 13.06.2023 – 3194.Z3-3 01-23-11
- Vergabekammer des Saarlandes, 22.03.2021 – 1 VK 06/2020, 1 VK 06/20Vergabenachprüfungsverfahren: Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags nach Zuschlagserteilung; Fristbeginn nach § 134 GWB bei Übermittlung der Bieterinformation über eine Vergabeplattform Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG Thüringen, 17.08.2018 – L 6 KR 708/18 B ER
- Vergabekammer Westfalen, 25.02.2026 – VK - 8/26
- Vergabekammer Westfalen, 25.02.2026 – VK - 10/26
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Westfalen, 30.01.2026 – VK 2 - 75/25
- Vergabekammer Westfalen, 21.11.2025 – VK 1 - 56/25
- Vergabekammer des Saarlandes, 15.09.2025 – 3 VK 02/2025
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.