Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 159 Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 25.04.2025 – 3 VK LSA 14/25
- Vergabekammer Südbayern, 13.06.2023 – 3194.Z3-3 01-23-11
- Vergabekammer des Saarlandes, 22.03.2021 – 1 VK 06/2020, 1 VK 06/20Vergabenachprüfungsverfahren: Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags nach Zuschlagserteilung; Fristbeginn nach § 134 GWB bei Übermittlung der Bieterinformation über eine Vergabeplattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG Thüringen, 17.08.2018 – L 6 KR 708/18 B ER
- Vergabekammer Westfalen, 25.02.2026 – VK - 8/26
- Vergabekammer Westfalen, 25.02.2026 – VK - 10/26
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Westfalen, 30.01.2026 – VK 2 - 75/25
- Vergabekammer Westfalen, 21.11.2025 – VK 1 - 56/25
- Vergabekammer des Saarlandes, 15.09.2025 – 3 VK 02/2025
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/159#abs-1 (1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/159#abs-2 (2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Landes zuständig. Ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/159#abs-3 (3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt. Bei länderübergreifenden Beschaffungen benennen die Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nur eine zuständige Vergabekammer.