Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 97 Grundsätze der Vergabe

Stand: 01.07.2026

VergaberechtBund2 Fassungen1.170 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/97#abs-1 (1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/97#abs-2 (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/97#abs-3 (3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/97#abs-4 (4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/97#abs-5 (5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/97#abs-6 (6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

§ 96 § 97a