Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 91
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/91#abs-1 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/91#abs-2 (2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.