Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 91

Stand: 25.08.2026

Bayern94 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/91#abs-1 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/91#abs-2 (2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.

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