§ 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/506#abs-1 (1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/506#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 506 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 09.05.2011 – 9 AR 13/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 06.01.2017 – 32 SA 79/16
- OLG Schleswig, 12.08.2009 – 2 W 98/09Zitiert von 2
- AG Frankenthal (Pfalz), 18.02.2016 – 3d C 139/15
- OLG Celle, 02.06.2008 – 4 AR 39/08Zitiert von 1
- OLG Celle, 05.06.2009 – 4 AR 19/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.08.2026 – 4 W 37/26Einstweiliger Rechtsschutz im Parteienrecht: Bindungswirkung einer Verweisung durch das Amtsgericht während des Abhilfeverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 01.07.2026 – 101 AR 84/26 eZuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Streitwertänderung nach § 44 EGGVG und vor dem Stichtag eingeleitetem Mahnverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Aachen, 25.06.2026 – 10 O 67/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 506 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.