§ 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 09.05.2011 – 9 AR 13/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 06.01.2017 – 32 SA 79/16
- OLG Schleswig, 12.08.2009 – 2 W 98/09Zitiert von 2
- AG Frankenthal (Pfalz), 18.02.2016 – 3d C 139/15
- OLG Celle, 02.06.2008 – 4 AR 39/08Zitiert von 1
- OLG Celle, 05.06.2009 – 4 AR 19/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 24.11.2025 – 102 AR 124/25 e
- BayObLG, 02.04.2025 – 102 AR 17/25 e
- LG Köln, 11.11.2024 – 15 O 2/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 506 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/506#abs-1 (1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/506#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.