Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 40a
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/40a#abs-1 (1) Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sind auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2018 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/40a#abs-2 (2) Auf Verfahren, die ab dem 1. Januar 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2020 anhängig geworden sind, sind die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 40a GVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 14.03.2019 – 2 AR 6/19Zitiert von 2
- BayObLG, 20.04.2026 – 102 AR 41/26 e
- BGH, 18.09.2024 – XII ZB 25/24Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen
- BayObLG, 31.07.2026 – 102 AR 101/26 eBestimmung der sachlichen Zuständigkeit: Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags beim Mahngericht für die Anhängigkeit nach § 44 Satz 1 EGGVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 05.09.2022 – 15 U 162/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 40a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2633)
BGBl. 2019 I S. 2633
BGBl. 2019 I S. 2633 Gesetzgebungsmaterialien
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 40a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. I S. 969
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.