Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 40a
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 4
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- KG, 14.03.2019 – 2 AR 6/19Zitiert von 2
- BayObLG, 20.04.2026 – 102 AR 41/26 e
- BGH, 18.09.2024 – XII ZB 25/24Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen
- OLG Köln, 05.09.2022 – 15 U 162/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/40a#abs-1 (1) Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sind auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2018 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/40a#abs-2 (2) Auf Verfahren, die ab dem 1. Januar 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2020 anhängig geworden sind, sind die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.