Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 74d
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 19.02.2009 – 3 StR 439/08Zitiert von 4
- LG Nürnberg-Fürth, 21.11.2023 – 18 KLs 105 Js 10084/20 (2)
- LG Nürnberg-Fürth, 31.05.2023 – 18 KLs 111 Js 10215/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74d#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74d#abs-2 (2) (weggefallen)