Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 14.06.1967 – 2 StR 203/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BEHSt: Suse © a) Ob wegen Überlastung der ständigen Strafkammer eine Hilfsstrafkammer gebildet werden soll, hat das Präsidium des Landgerichts zu entscheiden. Eine irrigerweise durch den Landgerichtspräsidenten getnoffene Anordnung über die iErrichtung der Hilfsstrafkammer bleibt ohne rechtliche Folgen, wenn sich das Präsidium die Anordnung zu eigen macht, indem es die Hilfsstrafkammer mit Richtern besetzt und ihr die Geschäfte zuweist (im Anschluß an BGHSt 15, 217). b) Das Ende der Tätigkeit einer Hilfsstrafkammer ist ordnungsgemäß bestimmt, wenn angeoränet ist, daß es nit einem. sicher eintretenden, vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfällt.
[MP v) et nut
Nachschlagewerk: BEHSt:
Suse ©
a) Ob wegen Überlastung der ständigen Strafkammer eine Hilfsstrafkammer gebildet werden soll, hat das Präsidium des Landgerichts zu entscheiden. Eine irrigerweise durch den Landgerichtspräsidenten getnoffene Anordnung über die iErrichtung der Hilfsstrafkammer bleibt ohne rechtliche Folgen, wenn sich das Präsidium die Anordnung zu eigen macht, indem es die Hilfsstrafkammer mit Richtern besetzt und ihr die Geschäfte zuweist (im Anschluß an BGHSt 15, 217).
b) Das Ende der Tätigkeit einer Hilfsstrafkammer ist ordnungsgemäß bestimmt, wenn angeoränet ist, daß es nit einem. sicher eintretenden, vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfällt.
BGH, Urt. vom 14. Juni 1967 - 2 StR 230/67 - LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_230/617 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Reinnard GW :.: SCHERE
dort geboren am EB :937,
wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni *967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller - a1l8 beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundstbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. Dezember 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls in fünf Fällen, schweren Diebstahls in acht Fällen und versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einfachem Diebstahl zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr und neun Monaten verurteilt. Lie Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
I. Die Verfährensbeschwerde.
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Der Angeklagte ist von einer Hilfsstrafkammer verurteilt worden, deren Bildung der Landgerichtspräsident "für die Dauer der Bearbeitung und Verhandlung der Strafsache gegen EB u.a. angeoränet" hatte. Der vorsitzende Landgerichtsdirektor war vom Direktorium (§ 62 Abs. 2 S.2 EvG), die beisitzenden Richter waren vom Präsidium des Landgerichts bestimmt: Tas Präsidium hatte der Kammer auch die Geschäfte zugewiesen. Die Beschlüsse des Landgerichtspräsidenten, des Direktoriums und des Präsidiums sind sämtlich am 24. Oktober 7966 ergangen»
1.) Die Kevision macht geltend, daß das erkennende Gericht unvorschriftsmäßig besetzt 'gwesen sei, weil nicht das Präsidium, sondern der Landgerichtspräsident die Errichtung der Hilfsstrafkamner angeordnet habe. Die Rüge ist nicht begründet:
Die Hilfsstrafkammer wurde Bebildet, weil die ständige Strafkaumer durch die Verhandlung einer bestimmten einzelnen Strafsache in Anspruch genommen war. Ihr Zweck war, die Überlastung der ständigen Strafkammer zu vermeiden und die ordnungsmäßige Bearbeitung der übrigen zum Geschäftsbereich dieser Kammer gehörenden Strafverfahren zu gewährleisten.
Für solche Hilfsstrafkammern, die aus dem gegebenen Anlaß für begrenzte Zeit errichtet werden, gelten dieselben Grundsätze, wie sie der. Senat in BGHSt 15, 217 für die Ferienkammern dargelegt hat. Sie gehören, wie diese, nicht zu den in § 60 GVG genannten Kammern, deren Zahl von der Justizverwaltung bestimmt wird und deren Einrichtung Geshalb von einer vorgehenden Verwaltungsentscheidung abhängt. § 60 GVG ist die maßgebliche Vorschrift für den organisato-
rischen Aufbau der Landgerichte und bezieht sich dieser Bedeutung entsprechend nur auf die "institutionellen" Kammern des Landgerichts, das heißt die Kammern, die als dauernde Einrichtung vorgesehen sind und durch deren Errichtung oder Wegfall die Organisation des Gerichts geändert wird. Hilfskammern, die nur zur Bewältigung einer vorübergehenden besonderen Belastung errichtet werden, führen eine solche Änderung nicht herbei; ihre Bildung läßt die Aufgaben und Interessen der Justizverwaltung unberührt. Sie ist, nicht anders als die Übertragung bestimnter Geschäfte von einer ständigen auf eine andere
' ständige Kammer während des Geschäftsjahres, eine auf
8 63 Abs. 2 GVG beruhende Maßnahue der Geschäftsverteilung und obliegt als solche nach § 64 Abs. 1 GVG allein dem Präsidium. Eine eigene selbständige Funktion bei Errichtung einer Hilfskammer kommt also dem Landgerichtspräsidenten nicht zu. Ter Senat kann auch nicht anerkennen, daß der Landgerichtspräsident neben dem Präsidium befugt sei, die Errichtung einer Hilfskammer anzuordnen wit der Folge, daß das Präsidium nunmehr verpflichtet wäre, über Besetzung und Geschäftszuweisung zu beschließen [vgl. Schäfer GVG § 60 Anm. 3 b).
Daß hier der Lendgerichtspräsident gleichwohl eine Anordnung getroffen hat, ist aber ohne rechtliche Folgen. . Durch seinen Beschluß vom 24. Oktober 1966 hat das Präsidium des Landgerichts die ihm obliegende Aufgabe vollständig erfüllt. Erst durch diesen einheitlichen Akt der Geschäftsverteilung, durch den die Mitglieder der Kammer bestimmt und dieser die Geschäfte zugewiesen wurden, wurde die Hilfsstrafkammer konstituiert und zum gesetzlichen Richter berufen. Der Beschluß des Landgerichtspräsidenten vom selben Tag war für die Entscheidung des Präsidiuns weder Voraussetzung noch hatte er - anders als dies bei Kammern im Sinne des § 60 GVG der Fall ist - die Wirkung, daß
das Präsidium zur Bildung einer arbeitsfähigen Hilfskammer verpflichtet wurde. Der "Anordnung" des Landgerichtspräsi- _denten kann also nur die Bedeutung einer an das Präsidium gerichteten Anregung zuerkannt werden; darüber, ob es dieser Anregung Folge leisten und die Geschäftsverteilung entsprechend ändern wollte, hatte das Präsidium auf Grund selbständiger Prüfung eigenverantwortlich zu entscheiden (vgl. BGHSt 3, 354). Das ist geschehen.
Die’ Hilfsstrafkamnner war demnach ordnungsgemäß gebildet, das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt.
2.) Die Revision beanstandet weiter, daß die der Hilfsstrafkamner zugewiesenen Geschäfte nicht klar bestimmt gewesen seien, weil man die Dauer der Verhandlung in der Sache EB u.a. nicht habe absehen können. Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.
Das Präsidium hat in seinem Beschluß vom 24. Oktober 3966 angeordnet, daß der Geschäftsbereich der "mit Wirkung vom 17. 31. 3966 für die Dauer der Bearbeitung und Verhandlung der Strafsache gegen EB .u.a. gebildeten Hilfsstraefkammer" alle Geschäfte umfasse, "die im Präsidialbeschluß vom 15. 12. 1965 der 3. Strafkammer zugewiesen wurden, mit Ausnahme der Strafsache gegen Egwu.a.". Der Geschäftsbereich der Hilfsstrafkammer war dadurch klar bestimmt: Ihr oblag vom 17. November 1966 an bis zum Tag der abschließenden Entscheidung in der Sache TED ..2. mit Ausnahme dieser Sache die Bearbeitung aller Strafverfahren, die in den normalen Geschäftsbereich dieser Kammer fielen. Daß bei der Bildung der Hilfsstrafkamner der Tag der Urteilsverkündung oder sonstigen abschließenden Entscheidung in der Sache EB u.a. noch nicht feststand, ist unschädlich. Das Ende einer besonderen Belastung, die zur Bildung einer Hilfs strafkammer führt, kann nur in seltenen Ausnahmefällen von vornherein auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzt wer-
den. Es genügt deshalb, um eine eindeutige zeitliche Abgrenzung zu schaffen, die Anordnung, daß das Ende der Tätigkeit der Hilfsstrafkammer mit einem sicher eintretenden,
vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfalle. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat insbesondere mit zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB in den von der Revision angegebenen Fällen verneint.
Baldus willms | Meyer
Henning Müller