Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 09.10.1973 – 1 StR 327/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Um =: GVG § 43 Eine von der Justizverwaltungsbehörde nach § 43 Abs. 1 GVG über die erforderliche Zahl von Hauptschöffen getroffene Entscheidung, die sich im Rahmen einer vertretbaren Anwendung des in § 43 Abs. 2 GVG aufgestellten Bemessungsgrundsatzes hält, kann mit der Revision nicht angegriffen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
Um =:
GVG § 43
Eine von der Justizverwaltungsbehörde nach § 43 Abs. 1 GVG über die erforderliche Zahl von Hauptschöffen getroffene Entscheidung, die sich im Rahmen einer vertretbaren Anwendung des in § 43 Abs. 2 GVG aufgestellten Bemessungsgrundsatzes
hält, kann mit der Revision nicht angegriffen werden.
BGH, Urt. v. 9. Oktober 1973 - 1 StR 327/73 - LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 327/73 URTEIL
| in der Strafsache
gegen
1. den Koch Sterling C EEE , zuletzt Angehöriger
der US-Stationierungstruppe, geboren am 1952 in FOR 5, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Koch Sedgwick Milo PC, zuletzt ehöriger
der US-Statio rungstruppe, geboren am 1950 in er zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus EEE
als Verteidiger des Angeklagten CE
Justizobersekretär nu
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. November 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Autostraßenraub und versuchtem besonders schwerem Raub
oder versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu je 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt,
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts. Der Beschwerdeführer Werhebt außerdem eine Verfahrensrüge.
Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos. I. Revision des Angeklagten Ci
Soweit sich die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, greift sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung an, ohne dabei Rechtsfehler aufzudecken. Insbesondere rechtfertigt die Feststellung der Jugendkammer, daß CB nit dem ihm von PB überlassenen Revolver kurz hintereinander dreimal gezielt auf Kopf und Körper des Taxifahrers schoß und diesen dabei aus einer Entfernung von 5 - 10 cm tödlich traf (UA S. 18), ohne weiteres die von der Revision beanstandete Annahme des zur Tatzeit vorhandenen direkten Tötungsvorsatzes (UA S. 15, 16, 34, 35), zumal die Tötung des überfallenen Fahrers von vornherein eingeplant war (UA S. 11/12).
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind ebenfalls unbegründet. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für die Tatzeit (UA S. 58) zwang die Jugendkammer keineswegs dazu, die lediglich in diesem Zeitpunkt erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (UA S. 66) als einen so gewichtigen Milderungsgrund anzusehen, daß er ein Abgehen von der Höchst-
strafe des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG erforderlich machte. Die allgemeine Drogenabhängigkeit des Angeklagten ist von der Jugendkammer im Rahmen zahlreicher weiterer entlastender Umstände berücksichtigt worden. Daß der Tatrichter diesen Milderungsgründen im Hinblick auf die Schwere der Tat keine entscheidende Bedeutung beige-
messen hat, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
Die Revision des Angeklagten CB ist nach alledem zu verwerfen.
II, Revision des Angeklagten Ei wm
1. in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt diese Revision eine Verletzung der §§ 2, 35 JGG i.V. mit §§ 77, 43 Abs. 2 GVG. Sie meint, der Landgerichtspräsident habe zu Unrecht die Zahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 1971 und 1972 auf 20 bestimmt. Da jährlich nur 96 Sitzungstage der Jugendkammer in Betracht zu ziehen waren, hätte die Zahl der Jugendschöffen gemäß § 43 Abs.. 2 GVG auf höchstens 16 bestimmt werden dürfen. Nur dann wäre die Heranziehung jedes Hauptschöffen zu jedenfalls 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr - wie vom Gesetz gefordert - gewährleistet gewesen. Da bei ordnungsgemäßer Bemessung der Schöffenzahl eine andere Auswahl stattgefunden hätte, sei das erkennende Gericht nicht richtig besetzt gewesen.
Diesem Vortrag kann nicht gefolgt werden.
Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 GVG dient dem Zweck, die Hauptschöffen durch häufigere Heranziehung zu Verhandlungen mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer in § 30 GVG umschriebenen Aufgaben erforderlich ist (Schäfer in Löwe/ Rosenberg, StPO 22. Aufl., GVG § 43 Erl. 2). Der für die Bemessung der Schöffenzahl aufgestellte Maßstab ist jedoch nicht absolut. Vielmehr ist § 43 Abs. 2 GVG schon nach seiner Fassung darauf angelegt, der Justizverwaltung einen gewissen Ermessensspielraum zu gewähren; so läßt die Vorschrift ausdrücklich - wie die Wahl des Wortes „voraussichtlich"zeigt - die Möglichkeit offen, daß ein Schöffe auch zu weniger als 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (vgl. BGH,Urteil vom 12. Januar 1956 - 3 StR 420/55). Davon geht auch die gesetzliche Regelung des § 35 Nr. 2 GVG aus, wonach Personen, die im letzten Geschäftsjahr ihre Schöffenpflicht an wenigstens zehn Sitzungstagen erfüllt haben, die erneute Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen können. Unter diesen Umständen könnte sich nur die Frage stellen, ob die von der Revision beanstandete Überschreitung der Zahl 16, welche hier bei Annahme von 96 Sitzungstagen rein rechnerisch die Heranziehung jedes einzelnen Schöffen zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr gewährleistet hätte (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomm. GVG § 43 Rdn. 2), einen Ermessensmißbrauch darstellt.
Ein solcher ist aber weder vom Beschwerdeführer behauptet noch sonst ersichtlich. Die Einplanung vier weiterer Schöffen ändertedas als wünschenswert vorgesehene Verhältnis zwischen Anzahl der Schöffen und Mindestzahl:
von 12 Sitzungstagen nur geringfügig. Sie war andererseits gerade deswegen vertretbar, weil sie - auf zwei Jahre berechnet (vgi. §§ 36, 4O, 42 GVG) - dem erfahrungsgemäß häufig vorkommenden Wegfall von Schöffen und einer
hierdurch bewirkten Mehrbelastung der verbleibenden Schöffen vorzubeugen geeignet war. Nach alledem hält sich die getroffene Verwaltungsentscheidung im Rahmen einer sachgerechten und daher im Ergebnis mit der Revision nicht angreifbaren Ermessensausübung.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Vor allem ist rechtlich nichts gegen die Annahme der Jugendkammer einzuwenden, daß P@lBdie volle Mitverantwortung für die Tötungshandlung des Mitangeklagten CB trifft.
Auch die Revision des Angeklagten nterliegt mithin der Verwerfung.
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Herdegen