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BGH Urteil vom 12.10.1965 – 1 StR 261/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2065 072 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

mi URTEIL

in der Strafsache

gegen 1.) den Gipser Ehrenfried MED aus SCHE. dort geboren am EB 9:2,

2.) den Gipser Werner MED zu: SE. or: geboren am «EEE 1930,

3.) den Hilfsarbeiter Gerhard I BED av: ci GEB. sevoren an EB 1942 in u

wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter.

als Vorsitzender,

Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter lLoesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Tr. “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EI 215 Verteiiiger, Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. November 1964, soweit sie verurteilt wordan sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lamericht Frankenthal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Ver-

fahrensrüge Erfolg.

1.} Die Besetzungsrüge, die Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan unzulässigerweise mit drei Bei-

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sitzern besetzt geviesen, wurde in der Verhandlung zurückgenommen.

2.) Nicht durchdringen kann die Verfahrensrüge, daß die Schöffen, die bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht gesetzmäßig bestellt worden seien. Die Behauptung, daß der Langerichtspräsident bei der Auslosung der Schöffen zunächst je zwei Schöffen zusammengefaßt und dann die Reihenfolge dieser Paare durch Auslosung bestimmt habe, findet im Protokoll über die Auslosung keine Stütze. Die Auslosung geschah vielmehr entsprechend Nr. V 3 der Gem.A.V. - des JM (3220 - II B 23/ 62), dea MAI (369-03/2) und des SozMin (I c - 1063) v. 1.12.1962 (JBl Rheinl./Pfalz 1962, 195) in der Weise, daß die Zettel mit den Namen der gewählten Schöffen einzeln gezogen und damit die Reihenfolge festgelegt wurde, in der sie nacheinander an den Sitzungen teilzunehmen hatten. Allerdings wurden gemäß der angeführten A.V. die Namen nur einmal gezogen. Mit der einmal festgelegten Reihenfolge wurde bei der Vertei-lun:g.. der Schöffen auf die einzelnen Sitzungstage immer wieder von neuem begonnen bis alle - Sitzungen besetzt waren.

Gegen diese Art der Auslosung, die der in Kleinknecht-Müller 4, Aufl.Anm 2 b zu § 45 GVG angeführten bayerischen Regelung entspricht (vgl. BayBS III, 153), ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Die §§ 45,77 GVG regeln die Auslosung der Schöffen nicht in allen Einzelheiten. Sie lassen darin dem pflichtgemäßen Ermessen Raum, sofern dadurch nicht der Zweck der Auslosung vereitelt wird, nämlich die willkürliche kinteilung der Schöffen zu verhindern. Diesem Zweck läuft es nicht zuwider, wenn jeder Schöffe, dessen Namen gezogen wird, gleich für mehrere Sitzungstage ausgelost wird (BGH IM GVG § 45 Nr. 3% = MDR 1955, 564). So liegt es hier.

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Jeder Schöfle soll in der durch die Auslosung gegebenen Reihenfolge auch zu den späteren Sitzungen herangezogen werden. Dadurch’ wird jede willkürliche Einwirkung auf

ihre Heranziehung ausgeschlossen. Zugleich wird auch dem sich aus § 43 Abs. 2 GVG ergebendin Anliegen Rechnung getragen, daß alle Schöffen gleichmäßig zu den Sitzungen herangezogen werden. Ohne Bedeutung ist, daß durch die getroffene Regelung stets dieselben beiden Schöffen in einer Sitzung tätig sind. Das ist durch das Gesetz nicht verboten (BGH aa0);

3.) Dagegen greift die weitere Verfahrensrüge durch.

Das Len&®richt hat in der Hauptverhandlung festgestellt, daß der Zcuge Iudvig Se taupstumm ist. \Weiter heißt es im Sitzungsprotokoll: "Es war aber möglich, sich mit Hilfe seines Bruders Klaus mit dem Zeugen zu verständigen, zumal er in der Lage ist, sich in einer wenig artikulierten Sprache verständlich zu machen".

Hieraus ergibt sick, daß der Zeuge Ludwig Sin zwar nicht völlig stumr ist, da er sich durch die Sprache immerhin verständlich machen konnte. Er ist aber taub.

Zur Verhandlung mit einer tauben Person schreibt § 186

GVG die Zuziehung eines Dolmetschers vor, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. Eine schriftliche Verständigung hat offenbar - wenigstens bei der Aussage zur Sache - nicht stattgefunden, wenngleich der Zeuge den Eid nach § 66 d StPO geleistet hat. Das Ländgrricht mußte also einen Dolmetscher zuzüehen., Das hat es der Sache nach auch getan, indem es sich zur Verständigung

mit Ludwig SED seines Bruders Klaus SB pediente. Die Revision rügt aber zu Recht, daß die Strafkammer Klaus SB nicht a1s Dolmetscher vereidigt hat, wie dies

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§ 189 GVG zwingend vorschreibt. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil gegen die drei Angeklagten beruhen. Das Lardzzricht hat sich bei seiner Beweiswürdigung wesentlich auch auf die Aussage des Zeugen Ludwig SB zcstützt. Daß bei der Heranziehung eines vereidigten Dolmetschers seine Vernehmung ein anderes Ergepris gezeitigt hätte, 1äßt sich richt völlig ausschließen.

Daher muß des Urteil aufgehoben werden, obwohl es in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Pikart