Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 38
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/38#abs-1 (1) Der Gemeindevorsteher sendet die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen an den Richter beim Amtsgericht des Bezirks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/38#abs-2 (2) Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich, so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Richter beim Amtsgericht Anzeige zu machen.