Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 38

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/38#abs-1 (1) Der Gemeindevorsteher sendet die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen an den Richter beim Amtsgericht des Bezirks.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/38#abs-2 (2) Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich, so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Richter beim Amtsgericht Anzeige zu machen.

§ 37 § 39