Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 30
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/30#abs-1 (1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/30#abs-2 (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 30 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.02.2022 – 3 B 27/21Anforderungen an die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung eines GerichtsZitiert von 21
- BVerwG, 09.08.2010 – 2 B 36/10Disziplinarsache; Verhinderung des Beamtenbeisitzers; Verzicht auf das Erfordernis der Zugehörigkeit des Vertreters zur Laufbahn des betroffenen Beamten
- BVerwG, 09.08.2010 – 2 B 36.10Zitiert von 1
- BVerwG, 12.03.2004 – 6 B 2.04Zitiert von 43
- BVerwG, 20.03.2023 – 10 PKH 1/22Prozesskostenhilfe für den Zugang zu kammerinternen GeschäftsverteilungsplänenZitiert von 18
- BVerwG, 20.03.2023 – 10 PKH 2/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.07.2026 – C-602/26Sportrecht: Disziplinarsanktionen von Sportverbänden gegen Funktionäre und Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 18.12.2025 – C-1005/25
- OVG Hamburg, 19.02.2024 – 3 AS 18/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 30 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3599)
BGBl. 2004 I S. 3599
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.