Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 30
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.02.2022 – 3 B 27/21Anforderungen an die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung eines GerichtsZitiert von 16
- BVerwG, 09.08.2010 – 2 B 36/10Disziplinarsache; Verhinderung des Beamtenbeisitzers; Verzicht auf das Erfordernis der Zugehörigkeit des Vertreters zur Laufbahn des betroffenen BeamtenZitiert von 29
- BVerwG, 20.03.2023 – 10 PKH 2/22Zitiert von 6
- BVerwG, 20.03.2023 – 10 PKH 1/22Prozesskostenhilfe für den Zugang zu kammerinternen GeschäftsverteilungsplänenZitiert von 13
- BAG, 14.12.2010 – 1 ABR 19/10Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)Zitiert von 240
- BVerwG, 20.02.2014 – 8 B 64/13Anforderungen an die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zur Gewährleistung des gesetzlichen RichtersZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- EuGH, 18.12.2025 – C-1005/25
- OVG Hamburg, 19.02.2024 – 3 AS 18/23
- VG Wiesbaden, 21.05.2021 – 6 K 330/21.WI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/30#abs-1 (1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/30#abs-2 (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.