Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 171 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 171 GVG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.