Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 170

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/170?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/170?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.

§ 169 § 171