Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 2 Förderungsfähige Vorhaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/2?asof=2020-01-14#abs-1 (1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/2?asof=2020-01-14#abs-2 (2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nr. 1 und 5 Satz 1 auch, soweit das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/2?asof=2020-01-14#abs-3 (3) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 4 auch für die Grunderneuerung, soweit die Förderung des Vorhabens vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat. Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Nummer 2 nicht die Beschränkung auf Verdichtungsräume oder zugehörige Randgebiete sowie die Führung auf besonderem Bahnkörper. Abweichend von Satz 1 können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Maßnahmen der Grunderneuerung bis zum 31. Dezember 2003 gefördert werden, soweit sie Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn betreffen.
Änderungsverlauf
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06.03.2020 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I 442)
BGBl. 2020 I S. 442
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2986)
BGBl. 2008 I S. 2986
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19.09.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2006 I S. 2146
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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