Gesetze / Maschinenverordnung

9. ProdSV

§ 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 30.05.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6#abs-1 (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

1.
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt werden,
2.
die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wird und
3.
eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 ausgestellt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6#abs-2 (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6#abs-3 (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.

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