§ 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6#abs-1 (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6#abs-2 (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6#abs-3 (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 08.11.2011. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 30.05.2026 (siehe Fassungen).
-
08.11.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
-
18.06.2008 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2008 (BGBl. I 1060)
BGBl. 2008 I S. 1060
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.