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Artikel 19 · BT-Drs. 17/6276 · S. 36

Zu Artikel 19

Zu Artikel 19
Mit der Änderung der Maschinenverordnung kommt die
Bundesregierung auch ihrer europäischen Verpflichtung
nach, die Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung
der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Aus-
bringung von Pestiziden in nationales Recht umzusetzen.
Mit der Richtlinie 2009/127/EG, die auf der „Thematischen
Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden“ der
Europäischen Kommission basiert, werden Umweltschutz-
anforderungen für das Inverkehrbringen neuer Maschinen
zur Ausbringung von Pestiziden in die Maschinenrichtlinie
2006/42/EG aufgenommen. Ziel ist es einerseits, eine unnö-
tige Belastung der Umwelt durch Pflanzenschutzmittel zu
verhindern und andererseits durch die Harmonisierung der
Umweltschutzanforderungen in diesem Bereich einen fairen
Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten.
Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden sind Maschinen,
die speziell zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/
2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-
schutzmitteln bestimmt sind. Dies sind Maschinen, wie z. B.
Spritz- und Sprühgeräte, die von Traktoren gezogen werden
bzw. an Helikopter angebracht sind, aber auch solche Geräte,
die vom Benutzer getragen werden können.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Ar-
tikel 1 (Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf
dem Markt – ProdSG) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
(Strafrecht) des Grundgesetzes (GG), Nummer 11 (Recht der
Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsrecht ein-
schließlich des Arbeit

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.245 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6276, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 163.106–170.351 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 376caeab1e176ee3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP