Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 19 · BT-Drs. 17/6276 · S. 36
Zu Artikel 19
Zu Artikel 19 Mit der Änderung der Maschinenverordnung kommt die Bundesregierung auch ihrer europäischen Verpflichtung nach, die Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Aus- bringung von Pestiziden in nationales Recht umzusetzen. Mit der Richtlinie 2009/127/EG, die auf der „Thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden“ der Europäischen Kommission basiert, werden Umweltschutz- anforderungen für das Inverkehrbringen neuer Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgenommen. Ziel ist es einerseits, eine unnö- tige Belastung der Umwelt durch Pflanzenschutzmittel zu verhindern und andererseits durch die Harmonisierung der Umweltschutzanforderungen in diesem Bereich einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten. Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden sind Maschinen, die speziell zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/ 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen- schutzmitteln bestimmt sind. Dies sind Maschinen, wie z. B. Spritz- und Sprühgeräte, die von Traktoren gezogen werden bzw. an Helikopter angebracht sind, aber auch solche Geräte, die vom Benutzer getragen werden können. III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Ar- tikel 1 (Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt – ProdSG) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) des Grundgesetzes (GG), Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsrecht ein- schließlich des Arbeit
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.245 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6276, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 163.106–170.351 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 376caeab1e176ee3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP