Gesetze / Maschinenverordnung

9. ProdSV

§ 6a Anwendung der Notfallverfahren

Stand: 30.05.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6a#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn

1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf eine Maschine erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und
2.
die Maschine nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6a#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 6d Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 6 § 6b