Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1060
BGBl. 2008 I S. 1060 · 34.697 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes*)
Vom 18. Juni 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2,
219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem
Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung
des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Ver-
braucherprodukte:
Artikel 1
Änderung
der Maschinenverordnung
Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verord-
nung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen
und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Pro-
dukten:
1. Maschinen,
2. auswechselbare Ausrüstungen,
3. Sicherheitsbauteile,
4. Lastaufnahmemittel,
5. Ketten, Seile und Gurte,
6. abnehmbare Gelenkwellen und
*) Diese Verordnung dient
1. der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und
zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr.
L 157 S. 24),
2. der Anpassung der Verordnung über das Inverkehrbringen elek-
trischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen an die Richtlinie 2006/95/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betref-
fend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb be-
stimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr.
L 374 S. 10) und
3. der Anpassung der Verordnung über das Inverkehrbringen von
Sportbooten an die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), die durch die Richtlinie
2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden ist.
7. unvollständige Maschinen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
1. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Erset-
zung identischer Bauteile bestimmt sind und die
vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert
werden,
2. spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf
Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,
3. speziell für eine nukleare Verwendung konstru-
ierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall
zu einer Emission von Radioaktivität führen
kann,
4. Waffen einschließlich Feuerwaffen,
5. die folgenden Beförderungsmittel:
a) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
in Bezug auf die Risiken, die von der Richt-
linie 2003/37/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über
die Typgenehmigung für land- und forstwirt-
schaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und
die von ihnen gezogenen auswechselbaren
Maschinen sowie zur Aufhebung der Richt-
linie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in
ihrer jeweils geltenden Fassung erfasst wer-
den mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen
angebrachten Maschinen,
b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im
Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1)
in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Aus-
nahme der auf diesen Fahrzeugen ange-
brachten Maschinen,
c) Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/
EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. März 2002 über die Typgeneh-
migung für zweirädrige oder dreirädrige Kraft-
fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer je-
weils geltenden Fassung mit Ausnahme der
auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschi-
nen,
d) ausschließlich für sportliche Wettbewerbe be-
stimmte Kraftfahrzeuge und
e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der
Luft, auf dem Wasser und auf Schienennet-
zen mit Ausnahme der auf diesen Beförde-
rungsmitteln angebrachten Maschinen,
6. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen
sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder
in solchen Anlagen installiert sind,

7. Maschinen, die speziell für militärische Zwecke
oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord-
nung konstruiert und gebaut wurden,
8. Maschinen, die speziell für Forschungszwecke
konstruiert und gebaut wurden und zur vorüber-
gehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt
sind,
9. Schachtförderanlagen,
10. Maschinen zur Beförderung von Darstellern und
Darstellerinnen während künstlerischer Vorfüh-
rungen,
11. elektrische und elektronische Erzeugnisse
folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie
2006/95/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungs-
grenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils
geltenden Fassung fallen:
a) für den häuslichen Gebrauch bestimmte
Haushaltsgeräte,
b) Audio- und Videogeräte,
c) informationstechnische Geräte,
d) gewöhnliche Büromaschinen,
e) Niederspannungsschaltgeräte und -steuer-
geräte und
f) Elektromotoren und
12. die folgenden Arten von elektrischen Hochspan-
nungsausrüstungen:
a) Schalt- und Steuergeräte und
b) Transformatoren.
(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ände-
rung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU
Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung
genannten Gefährdungen, die von einer Maschine
ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschrif-
ten genauer erfasst, durch die andere Gemein-
schaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt
werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser
Verordnung für diese Maschine und diese Gefähr-
dungen nicht.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
1. Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte.
2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist
auch:
a) eine mit einem anderen Antriebssystem als
der unmittelbar eingesetzten menschlichen
oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür
vorgesehene Gesamtheit miteinander verbun-
dener Teile oder Vorrichtungen, von denen
mindestens eines beziehungsweise eine be-
weglich ist und die für eine bestimmte An-
wendung zusammengefügt sind,
b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a,
der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem
Einsatzort oder mit ihren Energie- und An-
triebsquellen verbinden,
c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der
Buchstaben a und b, die erst nach Anbrin-
gung auf einem Beförderungsmittel oder In-
stallation in einem Gebäude oder Bauwerk
funktionsfähig ist,
d) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a
bis c oder von unvollständigen Maschinen
nach Nummer 8, die, damit sie zusammenwir-
ken, so angeordnet sind und betätigt werden,
dass sie als Gesamtheit funktionieren,
e) eine Gesamtheit miteinander verbundener
Teile oder Vorrichtungen, von denen mindes-
tens eines beziehungsweise eine beweglich
ist und die für Hebevorgänge zusammenge-
fügt sind und deren einzige Antriebsquelle
die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft
ist.
3. Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vor-
richtung, die der Bediener einer Maschine oder
Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst
an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder
zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein
Werkzeug ist.
4. Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil,
a) das zur Gewährleistung einer Sicherheits-
funktion dient,
b) das gesondert in den Verkehr gebracht wird,
c) dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicher-
heit von Personen gefährdet und
d) das für das Funktionieren der Maschine nicht
erforderlich ist oder durch für das Funktionie-
ren der Maschine übliche Bauteile ersetzt
werden kann.
Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheits-
bauteilen findet sich in Anhang V der Richtlinie
2006/42/EG.
5. Ein Lastaufnahmemittel ist ein nicht zum Hebe-
zeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil,
das das Ergreifen der Last ermöglicht und das
zwischen Maschine und Last oder an der Last
selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt
ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden,
und das gesondert in den Verkehr gebracht wird;
als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlag-
mittel und ihre Bestandteile.
6. Ketten, Seile und Gurte sind für Hebezwecke als
Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln
entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und
Gurte.
7. Eine abnehmbare Gelenkwelle ist ein abnehm-
bares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen ei-
ner Antriebs- oder Zugmaschine und einer ande-
ren Maschine, das die ersten Festlager beider
Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zu-
sammen mit der Schutzeinrichtung in den Verkehr
gebracht, ist diese Kombination als ein einziges
Produkt anzusehen.

8. Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamt-
heit, die fast eine Maschine bildet, für sich ge-
nommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen
kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollstän-
dige Maschine dar. Eine unvollständige Ma-
schine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschi-
nen oder unvollständige Maschinen oder Aus-
rüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammen-
gefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine
Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden.
9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungs-
gemäße Verwendung einer von dieser Verord-
nung erfassten Maschine in der Europäischen
Gemeinschaft.
10. Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische
Person, die eine von dieser Verordnung erfasste
Maschine oder eine unvollständige Maschine
konstruiert oder baut und für die Übereinstim-
mung der Maschine oder unvollständigen Ma-
schine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr
Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen
oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch
verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne
des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche
oder juristische Person, die eine von dieser Ver-
ordnung erfasste Maschine oder unvollständige
Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb
nimmt, als Hersteller betrachtet.
11. Eine harmonisierte Norm ist eine nicht verbind-
liche technische Spezifikation, die von einer
europäischen Normenorganisation auf Grund
eines Auftrags der Kommission nach den in der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsge-
sellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in ihrer je-
weils geltenden Fassung festgelegten Verfah-
rens angenommen wurde.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Voraussetzungen
für das Inverkehrbringen
oder die Inbetriebnahme von Maschinen
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf
Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Be-
trieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Instal-
lation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer
Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung
die Sicherheit und die Gesundheit von Personen
und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht
gefährden.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbe-
triebnahme einer Maschine
1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I
der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie
geltenden grundlegenden Sicherheits- und Ge-
sundheitsschutzanforderungen entspricht,
2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der
Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen
Unterlagen verfügbar sind,
3. insbesondere die erforderlichen Informationen,
wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,
4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfah-
ren gemäß § 4 durchführen,
5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II
Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aus-
stellen und sicherstellen, dass sie der Maschine
beiliegt und
6. die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.
(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren
über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang
zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Ma-
schine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG
aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Ge-
sundheitsschutzanforderungen erfüllt.
(4) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechts-
vorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschrei-
ben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestä-
tigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmun-
gen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht.
Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser
Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Be-
vollmächtigten während einer Übergangszeit die
Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt
die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass
die Maschine den vom Hersteller oder seinem Be-
vollmächtigten angewandten Rechtsvorschriften
nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in
der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätser-
klärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien,
die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde
liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amts-
blatt der Europäischen Union aufgeführt sein.
(5) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten
Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäi-
schen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt
worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den
von dieser harmonisierten Norm erfassten grundle-
genden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor-
derungen entspricht.“
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Konformitäts-
bewertungsverfahren für Maschinen
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt
eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen
Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nach-
zuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmun-
gen dieser Verordnung übereinstimmt.
(2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richt-
linie 2006/42/EG aufgeführt, so führt der Hersteller
oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der
Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der
Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskon-
trolle bei der Herstellung von Maschinen durch.
(3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie
2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5
genannten harmonisierten Normen hergestellt und
berücksichtigen diese Normen alle relevanten
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-
schutzanforderungen, so führt der Hersteller oder

sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren
durch:
1. das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vor-
gesehene Verfahren der Konformitätsbewertung
mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstel-
lung von Maschinen oder
2. das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG be-
schriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie
die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/
EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei
der Herstellung von Maschinen oder
3. das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG be-
schriebene Verfahren der umfassenden Qualitäts-
sicherung.
(4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie
2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5
genannten harmonisierten Normen bei der Herstel-
lung der Maschine nicht oder nur teilweise berück-
sichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht
alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Ge-
sundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die
betreffende Maschine keine harmonisierten Normen,
so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter ei-
nes der folgenden Verfahren durch:
1. das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG be-
schriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie
die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/
EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei
der Herstellung von Maschinen oder
2. das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG be-
schriebene Verfahren der umfassenden Qualitäts-
sicherung.“
5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden durch die folgen-
den §§ 5 bis 10 ersetzt:
„§ 5
CE-Kennzeichnung
(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-
Kennzeichnung richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
(2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müs-
sen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe
beträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann
diese Mindesthöhe unterschritten werden.
(3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer
Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Be-
vollmächtigten anzubringen und in der gleichen
Technik wie diese Angabe auszuführen.
(4) Wenn das Verfahren der umfassenden Quali-
tätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise
§ 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kenn-
zeichnung die Kennnummer der zugelassenen Stelle
anzufügen.
(5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeich-
nungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht wer-
den, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung
oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder
in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten.
Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine
angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und
Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträch-
tigt.
§6
Voraussetzungen für das
Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt
vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Ma-
schine sicher, dass
1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß An-
hang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt
werden,
2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der
Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und
3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Ab-
schnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt
wurde.
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklä-
rung sind der unvollständigen Maschine beizufügen
und werden anschließend Teil der technischen Un-
terlagen der vollständigen Maschine.
(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf un-
vollständige Maschinen ist nicht zulässig.
§7
Zugelassene Stellen
(1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag
auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt wer-
den. Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen des
Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG eingehalten
sind. Weist der Antragsteller durch eine Akkreditie-
rung nach, dass er die Beurteilungskriterien der ein-
schlägigen harmonisierten Normen erfüllt, so wird
vermutet, dass er die einschlägigen Anforderungen
erfüllt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die
zuständige Behörde der beauftragten Stelle den An-
tragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Kon-
formitätsbewertungsverfahren und Maschinengat-
tungen zu benennen.
(2) Die zuständige Behörde widerruft die Aner-
kennung unverzüglich, wenn sie feststellt,
1. dass die zugelassene Stelle die Anforderungen
des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG nicht
mehr erfüllt oder
2. ihren Aufgaben in schwerwiegender Weise nicht
nachkommt.
Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die beauftragte
Stelle.
(3) Stellt eine zugelassene Stelle fest, dass ein-
schlägige Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind
oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die
Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht
hätte ausgestellt beziehungsweise erteilt werden
dürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter
Angabe ausführlicher Gründe die von ihr aus-
gestellte Bescheinigung oder die von ihr erteilte Zu-
lassung aus, widerruft sie oder versieht sie mit Ein-
schränkungen. Sie sieht von den Maßnahmen nach
Satz 1 ab, wenn der Hersteller durch geeignete Ab-
hilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen
Anforderungen gewährleistet.
(4) Die zugelassene Stelle unterrichtet die für die
Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen

Behörden, wenn die Bescheinigung oder Zulassung
ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen
versehen wird oder sich ein Eingreifen der für die
Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen
Behörden als erforderlich erweisen könnte.
§8
Marktüberwachung
(1) Die zuständigen Behörden treffen alle erfor-
derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ma-
schinen nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen werden, wenn sie den für sie geltenden
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und
wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und War-
tung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung
oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit
und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit
von Haustieren und Gütern nicht gefährden. Bei ei-
ner Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach
§ 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EG-
Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Ab-
schnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten An-
gaben beigefügt ist, gehen die zuständigen Behör-
den davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser
Verordnung entspricht.
(2) Die zuständigen Behörden treffen alle erfor-
derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass un-
vollständige Maschinen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verord-
nung entsprechen.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass
die technischen Unterlagen verfügbar sind,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung
nicht zur Verfügung stellt,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4
eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbe-
wertungsverfahren nicht durchführt,
4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass
die technischen Unterlagen erstellt werden oder
5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder
eine Einbauerklärung nicht beifügt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitäts-
erklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt,
dass sie der Maschine beiliegt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an-
bringt,
3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige
Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen
oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Ma-
schine anbringt oder
4. entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung
anbringt.
§ 10
Übergangsbestimmungen
Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und
andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der
Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni
2011 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genom-
men werden.“
Artikel 2
Änderung
der Aufzugsverordnung
Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit
von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,
2. Baustellenaufzüge,
3. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seil-
bahnen,
4. speziell für militärische Zwecke oder zur Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Ordnung kon-
zipierte und gebaute Aufzüge,
5. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durch-
geführt werden können,
6. Schachtförderanlagen,
7. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern
und Darstellerinnen während künstlerischer
Vorführungen,
8. in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeu-
ge,
9. mit einer Maschine verbundene Hebezeuge,
die ausschließlich für den Zugang zu Arbeits-
plätzen, einschließlich Wartungs- und Inspek-
tionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,
10. Zahnradbahnen,
11. Fahrtreppen und Fahrsteige.“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „über Auf-
züge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1)“ ein Komma und die
Angabe „die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ände-
rung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157
S. 24) geändert worden ist,“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen
festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers
verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber
der Horizontalen um mehr als 15 Grad ge-
neigten Führung fortbewegt und bestimmt ist
a) zur Personenbeförderung,

b) zur Personen- und Güterbeförderung oder
c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Last-
träger betretbar ist und über Steuereinrich-
tungen verfügt, die im Innern des Lastträ-
gers oder in Reichweite einer dort befindli-
chen Person angeordnet sind.
Als Lastträger wird der Teil des Aufzugs be-
zeichnet, in dem Personen oder Güter zur
Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung unterge-
bracht werden.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang
starrer Führungen, aber in einer räumlich voll-
ständig festgelegten Bahn bewegen, gelten
ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verord-
nung.“
3. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
der Verordnung über das
Inverkehrbringen elektrischer
Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektri-
scher Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb be-
stimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I
S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „explosibler“ durch
das Wort „explosionsfähiger“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 4“ durch
die Angabe „§ 6 des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes“ und die Wörter „73/23/EWG des
Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten be-
treffend elektrische Betriebsmittel zur Verwen-
dung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
(ABl. EG Nr. L 77 S. 29), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli
1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1),“ durch die Angabe
„2006/95/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwen-
dung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
(ABl. EU Nr. L 374 S. 10)“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem
elektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht
möglich sein, auf der Verpackung oder Ge-
brauchsanleitung oder dem Garantieschein sicht-
bar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre
Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
aa) Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch
einen Doppelpunkt ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-
gabe „73/23/EWG“ durch die Angabe „2006/
95/EG“ ersetzt.
3. § 4 wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 oder 2“
durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ und die An-
gabe „73/23/EWG“ durch die Angabe „2006/95/
EG“ ersetzt.
5. § 6 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung
der Verordnung über
das Inverkehrbringen von Sportbooten
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von
Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „und Versuchs-
boote, solange sie nicht in den Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,“
gestrichen.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
fügt:
„6a. Versuchsboote, solange sie nicht in den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum in Verkehr ge-
bracht werden,“.
c) In Nummer 12 wird die Angabe „1, 6 oder 8
bis 11“ durch die Angabe „1 oder 6 bis 10“ er-
setzt.
d) In Nummer 13 wird die Angabe „5 und 7“ durch
die Angabe „5 und 6“ ersetzt.
e) Nach Nummer 14 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
f) Die Nummern 15 und 16 werden aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb wird die Angabe „Abs. 2 bis 4“ gestri-
chen.
b) In Absatz 4 werden die Nummern 3 bis 5 durch
die folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:
„3. diese als Außenbordmotoren oder Motoren
mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassys-
tem mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und,
bei Beteiligung der zugelassenen Stelle an
der Fertigungskontrolle, der Kennnummer
dieser Stelle versehen sind und
4. diesen eine schriftliche Konformitätserklärung
des Herstellers oder seines im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevoll-
mächtigten oder der für das Inverkehrbringen

verantwortlichen Person mit den Angaben
nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richt-
linie 94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4
Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei In-
nenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb
ohne integriertes Abgassystem, auch nach
Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie
94/25/EG beigefügt ist und
5. diese den jeweiligen Sicherheitsanforderun-
gen des § 2 entsprechen und
6. die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/
25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren
der EG-Konformitätsbewertung eingehalten
sind und
7. diesen vom Hersteller oder seinem im Euro-
päischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Bevollmächtigten ein Handbuch nach An-
hang I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richt-
linie 94/25/EG in deutscher Sprache beige-
fügt ist.“
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehrbringen
elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen und den Wortlaut der
Maschinenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 29. Dezem-
ber 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juni 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1060. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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