§ 5 CE-Kennzeichnung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/5#abs-1 (1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung richtet sich nach § 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/5#abs-2 (2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/5#abs-3 (3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/5#abs-4 (4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzufügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/5#abs-5 (5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Änderungsverlauf
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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18.06.2008 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2008 (BGBl. I 1060)
BGBl. 2008 I S. 1060
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06.01.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I 2)
BGBl. 2004 I S. 2
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27.09.1993 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I 1666 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 1666
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