§ 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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18.06.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2008 (BGBl. I 1060)
BGBl. 2008 I S. 1060
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