Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 93 Einmalige Erhebung der Gebühren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- LG Arnsberg, 19.04.2024 – 5 OH 7/23
- BGH, 26.09.2017 – II ZB 27/16Notarkosten: Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in einer Niederschrift
- LG Düsseldorf, 26.02.2024 – 25 OH 4/24
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2017 – 20 W 93/15; 20 W 169/15
- LG Düsseldorf, 28.06.2023 – 19 OH 8/22Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 23.11.2018 – 19 OH 4/17
Zuletzt entschieden
- LG Neubrandenburg, 02.11.2023 – 2 OH 24/22
- OLG Köln, 03.11.2022 – 2 Wx 225/22
- KG, 26.01.2021 – 9 W 96/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/93#abs-1 (1) Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/93#abs-2 (2) Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.