Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 94 Verschiedene Gebührensätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/94#abs-1 (1) Sind für die einzelnen Beurkundungsgegenstände oder für Teile davon verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/94#abs-2 (2) Soweit mehrere Beurkundungsgegenstände als ein Gegenstand zu behandeln sind (§ 109), wird die Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Sie beträgt jedoch nicht mehr als die Summe der Gebühren, die bei getrennter Beurkundung entstanden wären.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 94 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 29.03.2017 – 15 W 82/16Zitiert von 1
- OLG München, 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e
- LG Düsseldorf, 02.02.2023 – 19 OH 10/21
- LG Münster, 23.07.2020 – 5 OH 6/20Zitiert von 1
- LG Cottbus, 14.02.2018 – 7 OH 12/15
- LG Düsseldorf, 02.03.2015 – 19 T 227/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.10.2020 – V ZB 67/19Notarkostenbeschwerde: Richtigkeit der Sachbehandlung bei getrennter Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und AuflassungZitiert von 12
- LG Münster, 03.06.2020 – 5 OH 22/19Zitiert von 1
- LG Heidelberg, 28.07.2017 – 3 T 9/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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