Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 94 Verschiedene Gebührensätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 29.03.2017 – 15 W 82/16Zitiert von 1
- OLG München, 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e
- LG Düsseldorf, 02.02.2023 – 19 OH 10/21
- LG Münster, 23.07.2020 – 5 OH 6/20Zitiert von 1
- LG Cottbus, 14.02.2018 – 7 OH 12/15
- LG Düsseldorf, 02.03.2015 – 19 T 227/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.10.2020 – V ZB 67/19Notarkostenbeschwerde: Richtigkeit der Sachbehandlung bei getrennter Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und AuflassungZitiert von 9
- LG Heidelberg, 28.07.2017 – 3 T 9/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/94#abs-1 (1) Sind für die einzelnen Beurkundungsgegenstände oder für Teile davon verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/94#abs-2 (2) Soweit mehrere Beurkundungsgegenstände als ein Gegenstand zu behandeln sind (§ 109), wird die Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Sie beträgt jedoch nicht mehr als die Summe der Gebühren, die bei getrennter Beurkundung entstanden wären.