Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 113 Betreuungstätigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/113#abs-1 (1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/113#abs-2 (2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.

§ 112 § 114