Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 113 Betreuungstätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/113#abs-1 (1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/113#abs-2 (2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 113 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 03.11.2022 – 2 Wx 225/22
- LG Köln, 07.07.2022 – 5 OH 5/22Zitiert von 1
- KG, 26.01.2021 – 9 W 96/19Zitiert von 3
- OLG Hamm, 29.01.2016 – 15 W 279/15
- OLG Hamm, 01.06.2015 – 15 W 237/15
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2025 – 20 W 59/22
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 26.02.2024 – 25 OH 4/24
- LG Neubrandenburg, 02.11.2023 – 2 OH 24/22
- LG Köln, 24.01.2018 – 11 T 14/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.