Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 85 Notarielle Verfahren
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 17.12.2024 – 19 W 11/24 (Wx)
- LG Cottbus, 14.02.2018 – 7 OH 12/15
- LG Bielefeld, 12.02.2015 – 23 T 892/14
- BGH, 10.09.2020 – V ZB 141/18Notarkosten bei Veräußerung einer Eigentumswohnung: Umfang der Haftung des KostenübernahmeschuldnersZitiert von 1
- BGH, 26.09.2017 – II ZB 27/16Notarkosten: Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in einer Niederschrift
- BGH, 18.10.2016 – II ZB 18/15Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der Auflösung einer GmbH einschließlich der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und deren Anmeldung zu LiquidatorenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Neuruppin, 03.04.2025 – 6 OH 9/23Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 26.03.2025 – 19 OH 22/23
- OLG Karlsruhe, 14.05.2024 – 19 W 76/23 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/85#abs-1 (1) Notarielle Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sind das Beurkundungsverfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen notariellen Verfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 3 des Kostenverzeichnisses).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/85#abs-2 (2) Das Beurkundungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist auf die Errichtung einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 des Beurkundungsgesetzes) gerichtet.