Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren
Kostenschuldner
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2014 I S. 2082
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.