Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Frankfurt am Main, 17.07.2025 – 20 W 102/25
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
- OLG München, 31.10.2019 – 32 Wx 391/19 Kost
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/9#abs-1 (1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn
1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/9#abs-2 (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.