Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/9#abs-1 (1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/9#abs-2 (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 9 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 17.07.2025 – 20 W 102/25
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
- OLG München, 31.10.2019 – 32 Wx 391/19 Kost
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.