Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 24 Kostenhaftung der Erben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 09.11.2015 – 12 W 75/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.03.2022 – 21 W 10/22
- BSG, 22.10.2015 – B 13 R 190/15 BSozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Verfahrensfortführung durch Nachlasspfleger als gesetzlichem Vertreter der unbekannten Erben nach Tod des Klägers - Sonderrechtsnachfolger - sonstige Rechtsnachfolger: Kostenfreiheit nur im betreffenden Rechtszug - Streitwertfestsetzung - Rente wegen Erwerbsminderung - wiederkehrende Leistung - Jahresbetrag - Dreijahreszeitraum - Brutto-RentenbetragZitiert von 2
- OLG Thüringen, 25.10.2024 – 6 W 319/24
- OLG Nürnberg, 10.06.2024 – 15 Wx 462/24
- LG Oldenburg (Oldenburg), 14.02.2024 – 4 KLs 11A Js 70478/20 (32/22)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
- OLG Brandenburg, 24.11.2022 – 3 W 120/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren
1.
über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;
2.
über die Nachlasssicherung;
3.
über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;
4.
über die Errichtung eines Nachlassinventars;
5.
über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird;
6.
über die Pflegschaft für einen Nacherben;
7.
über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers;
8.
über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie
9.
zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.