Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 24 Kostenhaftung der Erben
Stand: 10.06.2019
Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren
sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 24 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 09.11.2015 – 12 W 75/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.03.2022 – 21 W 10/22
- BSG, 22.10.2015 – B 13 R 190/15 BSozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Verfahrensfortführung durch Nachlasspfleger als gesetzlichem Vertreter der unbekannten Erben nach Tod des Klägers - Sonderrechtsnachfolger - sonstige Rechtsnachfolger: Kostenfreiheit nur im betreffenden Rechtszug - Streitwertfestsetzung - Rente wegen Erwerbsminderung - wiederkehrende Leistung - Jahresbetrag - Dreijahreszeitraum - Brutto-RentenbetragZitiert von 2
- OLG Thüringen, 25.10.2024 – 6 W 319/24
- OLG Nürnberg, 10.06.2024 – 15 Wx 462/24
- LG Oldenburg (Oldenburg), 14.02.2024 – 4 KLs 11A Js 70478/20 (32/22)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
- OLG Brandenburg, 24.11.2022 – 3 W 120/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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