Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/2846 · S. 12
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist an das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens für die Europäische Uni-
on zu koppeln. Nach Artikel 31 des Haager Übereinkommens tritt es für die Europäische Union am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung ihrer Genehmigungs-
urkunde folgt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Haager Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt schon in Kraft
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2846
ist oder durch die Hinterlegung dieser Genehmigungsurkunde erst in Kraft tritt. Da die Bundesrepublik Deutsch-
land nicht selbst Vertragspartei wird, hängt das Wirksamwerden des Haager Übereinkommens davon ab, wann
die Genehmigungsurkunde durch den Vertreter der Europäischen Union in Den Haag hinterlegt wird. Dieser
Zeitpunkt ist derzeit noch offen. Der genaue Tag des Inkrafttretens des Haager Übereinkommens und damit
dieses Gesetzes ist daher, sobald er bekannt ist, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 18/2846 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über
Gerichtsstandsvereinbarungen (NKR-Nr. 2903)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
1. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Erfüllungsaufwand Wirtschaft Keine Auswirkungen
Erfüllungsaufwand Verwaltung Keine Auswirkungen
Sonstige Kosten Für die Ausstellung einer Bescheinigung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.872 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/2846, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.621–35.493 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 380e6a5ade1c7c16….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP