Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 45 Rangverhältnisse und Vormerkungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.03.2016 – 15 W 98/16Zitiert von 3
- OLG Braunschweig, 28.03.2024 – 2 W 11/24
- OLG Düsseldorf, 15.05.2023 – 3 Wx 61/23
- OLG Rostock, 05.10.2020 – 3 W 98/20Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 15.02.2022 – 3 W 117/21
- OLG Naumburg, 28.02.2017 – 12 Wx 51/16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/45#abs-1 (1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/45#abs-2 (2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/45#abs-3 (3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.