Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23?asof=2020-12-17#abs-1 (1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form

1.
einer Klausur,
2.
einer Präsentation,
3.
einer Hausarbeit,
4.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder
5.
eines Kurzvortrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

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